Neues Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) zur Umsatzsteuer bei Schönheitsoperationen
Neues Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) zur Umsatzsteuer bei Schönheitsoperationen
BFH: Steuerfreie Heilbehandlungsleistungen
Ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen sind nur dann als Heilbehandlung steuerfrei, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist.
Zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient ist es bei Überprüfung der Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungsleistungen erforderlich, das für richterliche Überzeugungsbildung gebotene Regelbeweismaß auf eine „größtmögliche Wahrscheinlichkeit“ zu verringern.
Mehr dazu direkt im Urteil im Anhang (BFH VR 33/12).
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